Merkblatt zur GmbH-Gründung
Die Gründung
Eine GmbH kann durch mehrere Personen, aber auch durch nur eine Person gegründet werden (Ein-Mann-GmbH). Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesellschaften sein. Ausländer können ebenfalls das Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Die Errichtung der Gesellschaft
Nach § 2 Abs. 1 GmbHG bedarf der Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages - ebenso wie seine Änderung vor Eintragung der GmbH im Handelsregister - der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafterin notariell beurkundeter Form. Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht ist § 2 Abs. 1 GmbHG indes nicht mehr anwendbar - der Gesellschaftsvertragkann privatschriftlich oder auch mündlich geändert werden. Diese Entscheidung ist konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung, nach der ab Aufgabe der Eintragungsabsicht Personengesellschaftsrecht anwendbar ist. Unklar ist allerdings weiterhin, welche konkreten Anforderungen an die Aufgabe der Eintragungsabsicht zu stellen sind.
Nicht nur der Gesellschaftsvertrag als solcher, sondern auch die Verpflichtung zur Gründung einer GmbH (oder AG) bedarf wegen der Warnfunktion der Beurkundung nach § 2 Abs. 1 GmbHG (bzw. § 23 AktG) der notariellen Form; die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen für den Fall, dass es zur Gründung der Gesellschaft kommt, ist demgegenüber formfrei. Der Vertragspraxis ist insoweit anzuraten, bei der Begründung von schuldrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, dass diese nicht (mittelbar) zur Gründung einer Gesellschaft verpflichten. Eine solch mittelbare Gründungsverpflichtung könnte unter Umständen auch aus einem Schadensersatzversprechen für den Fall resultieren, dass es nicht zur Gründung der Gesellschaft kommt.
Die Haftung
Das Haftungsrisiko ist grundsätzlich auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Grundsatz ausgeschlossen. Bei einer
[ENDE DER VORSCHAU]
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