Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Einmann-Gründung mit Sacheinlage
Gesellschaftsvertrag der GmbH
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma C GmbH.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in .
oder
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in , im Amtsgerichtsbezirk .
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist .
ergänzend
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteil
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR.
(2) Der Gesellschafter A übernimmt Geschäftsanteile im Nennbetrag gemäß Absatz 1.
§ 4 Einbringung der Stammeinlage
A erbringt seine Stammeinlage in Höhe von EUR durch Einbringung des in belegenen und im Handelsregister des Amtsgerichts HRNr. eingetragenen Unternehmens auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz. In der Einbringungsbilanz sind sämtliche aktiven Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem Zeitwert zum Stichtag der Vertragsunterzeichnung aufzuführen.
oder
A erbringt seine Stammeinlage durch Einbringung der Vermögensgegenstände gemäß Anlage, die hiermit Bestandteil dieses Vertrages wird. Maßgebend für die Bewertung der Vermögensgegenstände sind die in der Anlage aufgeführten Preise. Der Betrag in Höhe von EUR, der die Stammeinlage übersteigt, wird der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Darlehensbedingungen werden außerhalb der Urkunde bestimmt.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Weisungen des Gesellschafters Folge zu leisten. Insbesondere kann der Gesellschafter durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
oder
(2) Alle Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrag. Darüber hinaus ist er den Weisungen des Gesellschafters gegenüber verpflichtet.
§ 6 Vertretung
(1) Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Der Geschäftsführer, der allein oder mit der Gesellschaft alle Geschäftsanteile hält, ist zur Alleinvertretung
[ENDE DER VORSCHAU]
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