GmbH-Gründung durch ausländischen Gesellschafter
Bei der Gründung der GmbH bedarf es grundsätzlich der Anwesenheit des Gesellschafters der GmbH. Die Gründung kann jedoch auch durch einen bevollmächtigte Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt erfolgen.
1. Vollmacht
Dieser Bevollmächtigte wird bei der notariellen Gründung zugegen sein, die Gesellschaft gründen und das notarielle Protokoll zeichnen.
Der Bevollmächtigte wird auch die erste Gesellschafterversammlung abhalten und den Geschäftsführer der GmbH bestellen, der die Gesellschafterliste und die Anmeldung zum Handelsregister unterschreibt.
Die Vollmacht muss notariell beurkundet oder beglaubigt sein. Erfolgt dies durch einen ausländischen Notar, so muss der Notar im Ausland eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 beantragen, die der Vollmacht beigefügt wird. Durch die Apostille wird die Vollmacht in Deutschland als notarielle Vollmacht anerkannt.
2.
[ENDE DER VORSCHAU]
Jetzt das vollständige Dokument lesen
Das vollständige Dokument "Gründung durch ausl. Gesellschaft" können Sie nach dem Kauf sehen, als Word - Dokument (.docx) speichern und bearbeiten.
Zugang zu allen Dokumenten freischalten
99 EUR
Garantiert keine Folgekosten. Zeitlich unbeschränkter Zugang zu allen Dokumenten. Kein Abo., weitere Infos
Preis zzgl. MwSt. Angebot richtet sich nur an gewerbliche Kunden.
Sie haben bereits einen Zugang?
Bitte hier einloggen.
Nicht den passenden Vertrag gefunden?
Unsere Fachanwälte beraten Sie gern.
Schreiben Sie uns!
Liesegang & Partner stellt Ihnen Musterverträge, Vorlagen, AGB und Formulare für alle geschäftlichen Bereiche zur Verfügung. Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz beraten Sie zur Vertragsgestaltung und vertreten Sie auch gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Verträge.