Sorgerechtsvollmacht
Vertrag
zwischen
Frau ____________ in ____________
– nachfolgend Ehefrau genannt –
und
Herrn ____________ in ____________
– nachfolgend Ehemann genannt –
Die Vertragschließenden sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das Kind ____________, geboren am ____________, hervorge¬gangen.
Die Eheleute beabsichtigen, sich voneinander zu trennen. (Die Ehe¬leute leben seit dem ____________ ge-trennt. – Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren¬ vor dem Familiengericht ____________, Geschäfts-Nr. ____________, anhängig.). Für die Dauer des Ge¬trenntlebens (und für den Fall der rechtskräftigen Scheidung) treffen sie folgende Vereinbarung:
1. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Familiengerichts verbleibt das Kind ____________ in der Obhut der Ehefrau.
2. Der Ehemann bevollmächtigt seine Ehefrau, das Kind in allen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens allein zu vertreten. Diese Bevollmächtigung erstreckt sich auch auf Willenserklärungen, die im Zusam-menhang von Notfällen für das Kind abzugeben sind, sofern die zu treffende Entscheidung keinen Auf-schub duldet. Alle übrigen Entscheidungen, die das Kind betreffen (insbe¬son¬dere vermögensrechtliche oder solche, die im Zusammenhang mir der Schul- oder Berufsausbildung stehen), dürfen nur zusam¬men mit dem Ehemann oder im zuvor von ihm eingeholten Einverständnis getroffen werden.
Die Vollmacht ist nur aus wichtigem Grund widerruflich. Sie er¬lischt mit Rechtskraft einer gerichtlichen Sorgerechtsentschei¬dung unter Einschluss einer solchen in einem vorläufigen oder einstweiligen Anord-nungsverfahren.
3. Bereits jetzt haben die Eheleute Einvernehmen darüber erzielt, dem Familiengericht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe übereinstimmend vorzuschlagen, der Ehefrau die allei¬nige elterliche Sorge zu
übertragen.
Alternativ:
3. Bereits jetzt haben die Eheleute Einvernehmen darüber erzielt, dem Familiengericht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe übereinstimmend vorzuschlagen, es bei der gemeinsa¬men elterlichen Sorge zu belassen, wobei der Kindesaufenthalt auch weiterhin im Haushalt der Ehefrau sein soll.
4. Dem Ehemann steht folgendes Umgangsrecht zu:
a) Er ist
[ENDE DER VORSCHAU]
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