RA Schreiben: Übersendung Ehevertrag
Ehevertrag
Sehr geehrter Herr _______________,
anbei übersende ich Ihnen den von mir erstellten Ehevertrag im Entwurf. Im Hinblick auf den Regelungsinhalt erlaube ich mir, Ihnen die nachstehenden Ausführungen zukommen zu lassen.
I. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
1. Soweit die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, gilt gemä�? den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, regelmä�?ig also bei Eheschlie�?ung, gehört. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes, regelmä�?ig also bei Scheidung, gehört. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes ist der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, auszugleichen. Die einzelnen Vermögensgegenstände des Anfangsvermögens und des Endvermögens werden als Rechnungsposten bewertet und für jeden Ehegatten ein Zugewinn in Geld ermittelt. Der Vergleich der beiderseitigen Zugewinne ergibt dann eine Ausgleichsforderung, wenn die Zugewinne unterschiedlich ausfallen. Derjenige Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann von dem anderen Ehegatten die Hälfte des �?berschusses in Geld verlangen.
Diese gesetzliche Regelung kann sich im Einzelfall wirtschaftlich nachteilig auswirken. Bei vorehelichem Vermögen kann es dadurch zu Ungerechtigkeiten kommen, da�? zwar der Anfangswert dieser Gegenstände dem Gewinnausgleich entzogen ist, jedoch au�?erordentliche Wertsteigerungen und Erträge dieser Gegenstände einen Zugewinn darstellen, der ausgleichspflichtig ist. �?hnliches gilt auch dann, wenn ein Ehepartner Betriebsvermögen oder betriebliche Beteiligungen als Anfangsvermögen in die Ehe einbringt. Hier kann eine Scheidung den Bestand
[ENDE DER VORSCHAU]
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