Ehevertrag mit Herausnahme eines Grundstückes aus dem Zugewinnausgleic

UR-Nr.           /2000

Verhandelt

Zu Frankfurt am Main am _____________

Vor der unterzeichnenden Notarin

_______

mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main

erschienen heute

Frau _________, verheiratet, geborene ________ geb. __________, _________, nachfolgend - Ehefrau - genannt,

und

Herr ___________, verheiratet, geb.__________, ________, _____________, nachfolgend - Ehemann - genannt.

Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.

Die Erschienenen erklärten:

Wir sind deutsche Staatsangehörige, miteinander verheiratet und kinderlos. Herr _________ wird von seinem Vater, Herrn ____________, Grundbesitz erhalten. Bei Frau ____________ ist dies nicht der Fall. Um eine Ausgleichspflicht von Wertsteigerungen und Bewertungsschwierigkeiten bei einer etwaigen Scheidung der Ehe zu vermeiden, schliessen wir für unsere bestehende Ehe folgenden

Ehevertrag

 

§ 1 Modifizierung des Zugewinnausgleichs

(1)          Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand verbleiben.

Jedoch sollen die folgenden Vermögensgegenstände eines jeden Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden:

a)                      Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts __________, Band 70, Blatt 2905, der Gemarkung _____, Flur Nr. 3, Flurstück 323, auf Seiten des Ehemannes;

b)                      500.000,00 EUR auf Seiten der Ehefrau.

Der Geldbetrag von EUR 500.000,00 ist bezogen auf den heutigen Geldwert dieses Betrages. Bei einer Änderung des Geldwertes dieses Betrages sind die Parteien verpflichtet den Geldbetrag entsprechend anzupassen.

Diese Vermögensgegenstände sollen bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten im Zugewinnausgleich in keiner Weise Berücksichtigung finden. Sie sollen weder zur Berechnung des 

[ENDE DER VORSCHAU]




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