Ehevertrag mit Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme von Gegenständen und Begrenzung des Unterhaltsanspruches

UR-Nr.           /2001

Verhandelt

Zu Frankfurt am Main am _________ 200_

Vor der unterzeichnenden Notarin

_____________

mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main

erschienen heute

Frau _________, verheiratet, geboren am ________, Diplom-Kauffrau, wohnhaft in ___________, nachfolgend - Ehefrau - genannt,

und

Herr __________, geboren am __________, Werbekaufmann, wohnhaft in ______________, nachfolgend - Ehemann - genannt.

Herr und Frau ________ sind der Notarin von Person bekannt.

Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.

Die Erschienenen erklärten:

Wir sind deutsche Staatsangehörige, seit dem _________ miteinander verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder. Wir haben bisher noch keinen Ehevertrag errichtet.

Für unsere Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit den nachstehenden Modifizierungen des folgenden

Ehevertrages

 

§ 1 Modifizierung des Zugewinnausgleichs

(1)          Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand verbleiben. Jedoch sollen die im anliegenden Verzeichnis, auf das verwiesen wird, aufgeführten Vermögensgegenstände und jegliches betriebliches Vermögen (nachfolgend - die Gegenstände - genannt) des Anfangsvermögens des Ehemannes beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie sollen weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens dieses Ehegatten hinzugezogen werden. Auch die das Betriebsvermögen betreffenden Verbindlichkeiten sollen beim Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.

Dasselbe gilt für zukünftigen privilegierten Erwerb jedes Ehegatten von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung. Auch die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken, sollen im 

[ENDE DER VORSCHAU]




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