Ehevertrag mit Gütertrennung, Regelung des Versorgungsausgleichs und Unterhalts

UR-Nr.           /2000

Verhandelt

Zu Frankfurt am Main am _____________

Vor der unterzeichnenden Notarin

_______

mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main

erschienen heute

Frau _________, verheiratet, geborene ________ geb. __________, _________, nachfolgend - Ehefrau - genannt,

und

Herr ___________, verheiratet, geb.__________, ________, _____________, nachfolgend - Ehemann - genannt.

Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.

Die Erschienenen erklärten:

Wir sind deutsche Staatsangehörige, miteinander verheiratet und kinderlos. Herr _________ wird von seinem Vater, Herrn ____________, Grundbesitz erhalten. Bei Frau ____________ ist dies nicht der Fall. Um eine Ausgleichspflicht von Wertsteigerungen und Bewertungsschwierigkeiten bei einer etwaigen Scheidung der Ehe zu vermeiden, schliessen wir für unsere bestehende Ehe folgenden

I. Gütertrennung

1. Wir vereinbaren mit sofortiger Wirkung Gütertrennung gemäß § 1414 BGB.

2. Jeder der Ehegatten behält sich jedoch ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung vor für den Fall, dass er seine Berufstätigkeit aufgibt oder auf weniger als die Hälfte der üblichen wöchentli¬chen Arbeitszeit re-duziert, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen oder für die Ausübung der Kindesbetreuung erfolgt. Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung und der förmlichen Zustellung an den Erklärungsgegner. Im Falle des Rücktritts entfällt die Gütertrennung im Innenverhältnis

Alternative a): vollständig rückwirkend,

Alternative b): mit Wirkung ab der Zustellung der Rücktrittserklärung.

3. Wir schließen darüber hinaus die Rückforderung oder den wirtschaftlichen Ausgleich von Zuwendungen, die während der Ehe zwischen den Ehegatten gemacht wurden, bei Beendigung der Ehe aus, und zwar unabhängig von dem Grund der Beendigung. Die Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung schriftlich vorbehalten wurde. Wir 

[ENDE DER VORSCHAU]




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