Partnerschaftsvertrag

 

zwischen

Herrn A

und

Frau B

 

§ 1 Präambel

(1) Wir werden zu Beginn des kommenden Monats zusammenziehen und aus unser Sicht damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen. Wir gehen davon aus, dass diese Lebensgemeinschaft auf eine unbestimmte Zeit andauern wird. Zur Zeit beabsichtigen wir weder zu heiraten noch planen wir, dass aus unserer Beziehung Kinder hervorgehen sollen. Wir wollen auch zukünftig beide weiter berufstätig bleiben.

(2) In Bezug auf verschiedene Bereiche unseres Zusammenlebens wollen wir die nachfolgenden Regelungen treffen.

 

§ 2 Vertretungsmacht

(1) Die Vereinbarungen dieses Vertrages betreffen nur unser Innenverhältnis zueinander. Ansprüche Dritter werden hierdurch nicht begründet.

(2) Eine Vertretungsmacht für den jeweils anderen Partner besteht nur, wenn diesem eine ausdrückliche Vollmacht erteilt wird bzw. nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes.

Im Übrigen vertritt jeder ausschließlich sich allein.

(3) Für den Fall einer ärztlichen Behandlung bevollmächtigten wir uns gegenseitig, Einwilligungen zu ärztlichen Heilbehandlungen des jeweils anderen zu erklären und uns über den Gesundheitszustand des jeweils anderen umfassend zu informieren.

Wir entbinden die uns behandelnden Ärzte, die Krankeneinrichtung, Sozialversicherungs- und Pflegeeinrichtungen und das Pflegepersonal – auch über unseren Tod hinaus – von der ärztlichen Schweigepflicht.

Der jeweils andere Partner ist außerdem zu Besuchen am Krankenbett berechtigt.

 

§ 3 Vermögenszuordnung

(1) Die von uns in die Lebens- und Haushaltsgemeinschaft eingebrachten Vermögen sollen getrennt bleiben.

Jeder Partner bleibt Alleineigentümer der von ihm in die Partnerschaft eingebrachten Sachen. Das sind für Herrn A die Gegenstände, die in der Anlage I aufgeführt sind und für Frau B die Gegenstände, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.

Jeder von uns wird auch Alleineigentümer derjenigen Gegenstände, die ihm während des Bestehens der Partnerschaft von Todes wegen oder durch 

[ENDE DER VORSCHAU]




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