Ehevertrag mit Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme von Gegenständen, Festsetzung des Anfangsvermögens und Unterhaltsverzicht
UR-Nr. /2000
Verhandelt
Zu Frankfurt am Main am ___________
Vor der unterzeichnenden Notarin
______________
mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main
erschienen heute
Frau _________, ledig, geb. ________, Studentin, wohnhaft in ____________, nachfolgend Ehefrau genannt,
und
Herr _________, ledig, geb. ________, Kaufmann, wohnhaft in ___________, nachfolgend Ehemann genannt.
Frau ________ weist sich durch Personalausweis aus, Herr _____ ist von Person bekannt.
Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.
Die Erschienenen erklärten:
Wir sind deutsche Staatsangehörige, und beabsichtigen am _______ vor dem Standesbeamten in ________ die Ehe zu schliessen. Wir haben bisher noch keinen Ehevertrag errichtet.
Für unsere zukünftige Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit den nachstehenden Modifizierungen des folgenden
Ehevertrages.
§ 1 Modifizierung des Zugewinnausgleichs
(1) Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand verbleiben. Jedoch sollen die im anliegenden Verzeichnis, auf das verwiesen wird, aufgeführten Vermögensgegenstände und jegliches betriebliches Vermögen (nachfolgend - die Gegenstände - genannt) des Anfangsvermögens des Ehemannes beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie sollen weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens dieses Ehegatten hinzugezogen werden. Auch die das Betriebsvermögen betreffenden Verbindlichkeiten sollen beim Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.
Dasselbe gilt für zukünftigen privilegierten Erwerb jedes Ehegatten von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung. Auch die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken,
[ENDE DER VORSCHAU]
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