Verkäufer - Maklervertrag

zwischen

 

der

XY AG

nachfolgend - „ Verkäufer“- genannt

 

und

 

ZY Gmbh

nachfolgend - „ Makler “ - genannt

 

Präambel

(1) Die XY AG legt Immobilienfonds auf und sucht Investoren, die Anteile an diesen Fonds erwerben möchten.

Der alleinige Vorstand der XY AG ist interessiert daran, ZY GmbH als Makler für die XY AG zu vertreiben.

Und bittet ZY GmbH die Immobilienfonds an Institutionelle Investoren zu vertreiben.

(2) Der Makler ist berechtigt, die Immobilienfond exklusiv an Institutionelle Ivestoren in Deutschland unter den Namen „........“ , der von dem Anleger aufgelegt wird, zu vertreiben.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Verkäufer ist anleger des Immobilienfonds (nachfolgend „Verkaufsobjekt“). Der Verkäufer beauftragt den Makler, für das Verkaufsobjekt Kaufinteressenten nachzuweisen oder einen Kaufvertragsabschluss zu vermitteln.

(2) Anlässlich der Suche eines Institutionellen Investoren beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln.

 

§ 2 Rechte und Pflichten des Maklers

(1) Der Makler darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers einschalten.

(2) Der Makler ist berechtigt, auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Verkäufer zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit.

(3) Der Makler verpflichtet sich, dem Verkäufer von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.

(4) Der Makler verpflichtet sich, den Maklerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet für Vorsatz und 

[ENDE DER VORSCHAU]




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