Einfacher Lizenzvertrag über ein Patent/Gebrauchsmuster; Vergleich zur Beendigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung
Vereinbarung zwischen
A Wursthof AG (im Folgenden A)
und
B Maschinen-Herstellungs- und Vertriebs-GmbH (im Folgenden B)
A ist Inhaber des Deutschen Patents/Gebrauchsmusters Nummer _______ (nachfolgend als „Vertragsschutzrecht“ bezeichnet) über eine Wurstschneidemaschine. Das Vertragsschutzrecht ist in Kraft. Zur Beendigung des Streites über die Rechtbeständigkeit und die Auslegung dieses Vertragsschutzrechts vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1 Lizenzerteilung
(1) A gestattet B, von dem Erfindungsgegenstand des Vertragsschutzrechts Gebrauch zu machen durch Herstellung und Vertrieb von Wurstschneidemaschinen in der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend als „Vertragsgebiet“ bezeichnet).
(2) Durch diese Vereinbarung wird A nicht gehindert, erfindungsgemäße oder andere Wurstschneidemaschinen selbst herzustellen und zu vertreiben und/oder Dritten gegenüber die Benutzung des Vertragsschutzrechts ebenfalls zu gestatten (einfache Lizenz).
§ 2 Schutzumfang des Vertragsschutzrechtes
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bisher von B hergestellte Wurstschneidemaschine mit Umklappvorrichtung für das Schnittgut, Wiegeeinrichtung, stufenloser Schnittstärkenverstellung und Geschwindigkeitsregler für die das Schneidwerkzeug bildenden einzeln aus einer mittigen Halterung herausnehmbaren radial angeordneten Schneidezähne unter den Schutzbereich des Vertragsschutzrechts fällt.
Sie sind sich ferner darüber einig, dass die von B importierte und im Vertragsgebiet vertriebene Wurstschneidemaschine ohne Wiegeeinrichtung und mit einer lediglich 5 Stufen aufweisenden Schnittstärkenverstellvorrichtung sowie einem einheitlichen Zahnmesser als Schneidwerkzeug, mit Umklappvorrichtung und automatischer Abziehvorrichtung für die Wurstpelle, nicht unter den Schutzbereich des Vertragsschutzrechts fällt.
§ 3 Lizenzgebühr
(1) Für die Einräumung dieser Benutzungserlaubnis zahlt B an A für jede unter das Vertragsschutzrecht fallende Wurstschneidemaschine, die er während der Laufzeit des Vertragsschutzrechts innerhalb des Vertragsgebietes verkauft, eine Lizenzgebühr von 5% des Verkaufspreises (ohne Verpackung, Frachtkosten und Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen wie Boni, Skonti etc.), mindestens jedoch 2,50 €. Für jede von B im Vertragsgebiet hergestellte, aber ins Ausland verkaufte Wurstschneidemaschine, die unter das
[ENDE DER VORSCHAU]
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