Ausschließlicher Lizenz- und Know-how-Vertrag
zwischen der Automobil-Herstellungs AG A
und
der Patent- und Know-how-Verwertungsgesellschaft mbH B
§ 1 Vertragsrechte
(1) A ist Alleinverfügungsberechtigte über die Erfindung eines Auspuffkatalysators (einschl. Gehäuse), der Kohlenmonoxyd und Stickoxyd aus den Abgasen des Otto-Motors bei Verwendung bleifreien Bezins 100%ig in ungiftige Gase umwandelt (im Folgenden Vertragsprodukt gem. § 1 Ziff. 1 genannt).
Für eine solche Vorrichtung und deren verschiedenartige Ausgestaltung hat A in sämtlichen Ländern der EU, ferner in Japan, USA, Kanada und 27 anderen Ländern 10 Patente erlangt. Auf die deutsche Anmeldung ist am _______ das Patent Nr. _______ erteilt worden, jedoch noch im Einspruchsverfahren. Ablehnungen der Anmeldungen durch eine Patentbehörde liegen bisher nicht vor, Einschränkungen bzw. Anspruchsmodifikationen sind jedoch z. T. auf Grund entsprechender Vorstellungen des jeweiligen Prüfers bzw. entgegengehaltenen Standes der Technik erfolgt. Sämtliche Unterlagen insoweit haben B vorgelegen.
(2) A ist ferner Alleinverfügungsberechtigte über die Erfindung eines Auspuffkatalysators (einschl. Gehäuse), der auch bei Verwendung von bleihaltigem Benzin die Umwandlung von Kohlenmonoxyd und Stickoxyd in ungiftige Gase vornimmt (im Folgenden Vertragsprodukt gem. § 1 Ziff. 2 genannt).
Diese ist Gegenstand des Europäischen Patents Nr. _______ vom _______ und entsprechender Anmeldungen in den in Ziff. 1 genannten Ländern. Der Verfahrensstand in den einzelnen Ländern ist mit dem in Ziff. 1. genannten vergleichbar. Ferner gibt es eine deutsche Patentanmeldung mit dazu erfolgten zwei weiteren Zusatzpatentanmeldungen, die spezielle vorteilhafte Ausgestaltungen des Katalysators betreffen. Schutzrechte sind insoweit bisher nicht erteilt. Sämtliche Unterlagen insoweit haben B vorgelegen.
(3) A ist schließlich Alleinverfügungsberechtigte über die Erfindung eines Anzeigegerätes, welches die etwaige Minderleistung des Auspuffkatalysators, und zwar unabhängig von
[ENDE DER VORSCHAU]
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