Festsetzung der Erfindervergütung für einen Schutzrechtskomplex

An A + B + C

im Hause

Vergütung Ihrer Diensterfindung _______

Nachdem über die Vergütung der verschiedenen Diensterfindungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung unseres _______ (Bezeichnung des unter Einsatz der Erfindungen hergestellten Gegenstandes) stehen, zu unserem Bedauern keine Einigung erzielt werden konnte, setzen wir die Vergütung wie folgt fest:

Bei der Herstellung des _______ (Bezeichnung des unter Einsatz der Erfindungen hergestellten Gegenstandes) finden ihre vier, mittlerweile als deutsche Patente _______ geschützte Erfindungen (im Folgenden Erfindungen E1, E2, E3 und E4) Anwendung.

Die Erfindungen betreffen den _______ (Bezeichnung des unter Einsatz der Erfindungen hergestellten Gegenstandes) in seiner Gesamtheit.

Aufgrund der Erfindungsmeldung ist uns bekannt, dass Frau A alleinige Erfinderin der Erfindung E1 ist, die Herren B und C jeweils zur Hälfte Miterfinder der Erfindung E2, Herr B alleiniger Erfinder der Erfindung E3 und Herr C alleiniger Erfinder der Erfindung E4.

Die Erfindervergütung wird im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des Nettoverkaufsumsatzes des _______ (Bezeichnung des unter Einsatz der Erfindungen herge-stellten Gegenstandes) ermittelt.

Wie Ihnen aus den Verhandlungen über eine Vergütungsvereinbarung bekannt ist, betrug der Bruttojahresumsatz mit dem Gerät im letzten Jahr EUR _______ Von diesem Bruttoumsatz wird nach Abzug der Umsatzsteuer für die sonstigen Unkosten eine pauschale Erlösschmälerung abgezogen, die wir im Hinblick auf die Art des Produkts mit 10% angesetzt haben. Daraus ergibt sich ein Nettojahresumsatz in Höhe von EUR _______

Sobald der mit dem Gerät insgesamt getätigte Umsatz EUR 1.533.875,64 übersteigt, findet eine Abstaffelung des Umsatzes gemäß RL Nr. 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 statt.

Der Lizenzsatz beträgt 2% vom Nettojahresumsatz.

Da die Erfindung E1 das Grundsatzschutzrecht des Gesamterfindungskomplexes darstellt, haben wir ihren Anteil am Gesamtkomplex (Komplexanteil) mit 50% bewertet. Der Komplexanteil der Erfindungen E2 und E3 wurde jeweils mit 20% bewertet und der Komplexanteil der auf diese beiden Erfindungen bezogenen Erfindung E4, die lediglich als Sperrpatent benutzt wird, wurde mit 10% angesetzt.

Die Anteilsfaktoren der einzelnen Erfinder wurden von uns nach den RL Nr. 

[ENDE DER VORSCHAU]




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