Satzung KGaA
Satzung der KGaA
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma KGaA.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in .
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist .
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen gleichartigen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - zu beteiligen, solche Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu unterhalten. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder solchen Unternehmen überlassen.
§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
oder
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger und in der .
§ 4 Gesamtkapital
(1) Das Gesamtkapital der Gesellschaft beträgt EUR (in Worten: Euro).
(2) Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus
a. dem in Aktien eingeteilten Grundkapital (§ 5 Abs. 1) in Höhe von EUR (in Worten: Euro) und
b. dem von den persönlich haftenden Gesellschaftern gehaltenen Kapitalanteil (§ 8 Abs. 1) in Höhe von EUR (in Worten: Euro).
oder
(2) in Aktien, je mit einem Nennwert von EUR.
§ 5 Grundkapital
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR (in Worten: Euro).
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in Stückaktien.
oder
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in Aktien, je mit einem Nennwert von EUR.
Die Aktien lauten auf den Namen.
(3) der Aktien sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Sie sind mit einem nachzuzahlenden Gewinnvorzug nach § 13 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung ausgestattet.
ergänzend
Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft. Über die Zustimmung entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand
[ENDE DER VORSCHAU]
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