Aktien einer Aktiengesellschaft
Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG):
- ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG)
- der Inbegriff der Rechte und Pflichten derjenigen, welche ihre Einlagen auf die Aktie im Sinne von Nr. 1 geleistet haben (Aktionär) gegenüber der Gesellschaft (etwa §§ 11, 12, 64 AktG, vergleichbar mit dem Geschäftsanteil an einer GmbH)
- ein Wertpapier, welches den Anteil an einer Gesellschaft (auch Anteilsschein) verbrieft.
In Deutschland werden diese Gesellschaften, die ihr Grundkapital in Aktien zerlegen und diesen Anteil verbriefen als Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezeichnet.
Aktiengattungen
Das moderne Aktienrecht überlässt es dem Unternehmen, alle Aktionäre gleich zu behandeln (Prinzip der Einheitsaktie) oder an verschiedene Aktionäre unterschiedliche Arten von Aktien auszugeben.
Unterscheidung nach Stimmrecht:
* Stammaktie und
* Vorzugsaktie (in der Schweiz Partizipationsscheine genannt).
Unterscheidung nach Übertragbarkeit:
* Inhaberaktien, quasi die Standardform der Aktie und ein Inhaberpapier, d. h. derjenige, der die Aktie in Händen hält, kann die Rechte daraus unmittelbar geltend machen. Die Übertragung erfolgt durch einfache Einigung und Übergabe.
* Namensaktie und Vinkulierten Namensaktie
Unterscheidung nach Emissionszeitpunkt:
* Jungen Aktie und alten Aktien (wird bei der zusätzlichen Neuausgabe von Aktien so definiert).
Unterscheidung nach Unternehmensanteil: Unterschieden wird zwischen Nennwertaktien (auch Nennbetragsaktien) und Stückaktien (auch Quotenaktien).
Nennwertaktien lauten auf einen in der Satzung festgelegten Nennwert. Sie hat damit einen unveränderlichen Anteil am Grundkapital. Stückaktien sind nennwertlose Aktien. In der Satzung wird die Zahl der ausgegebenen Aktien bestimmt.
Des weiteren ist es rechtlich möglich, verschiedene Formen der Aktie zu mischen und beispielsweise Stammaktien als vinkulierte Namensaktien zu emittieren und gleichzeitig Vorzugsaktien in Form von Inhaberaktien auszugeben.