Verfahrensablauf bei der Gründung einer Aktiengesellschaft
1. Errichtung der Aktiengesellschaft in der Form der notariellen Beurkundung, Feststellung der Satzung im notariellen Errichtungsprotokoll sowie Bestellung des ersten Aufsichtsrates;
2.Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden innerhalb des ersten Aufsichtsrates und Bestellung des Vorstandes;
3.Einzahlung der fälligen Einlagen. Über die Einzahlung der fälligen Einlagen ist eine Einzahlungsquittung sowie eine Bestätigung des Kreditinstituts einzuholen;
4.Gründungsbericht der Gründer. Da die Gründer die Einzahlung der fälligen Einlagen bestätigen müssen, muss die Bestätigung des Kreditinstituts vorliegen;
5.Der Gründungsprüfungsbericht der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Dieser kann erst erfolgen, nachdem der Gründungsbericht vorliegt;
Eine Prüfung durch einen externen Gründungsprüfer ist bei einer Bargründung erforderlich, wenn entweder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu den Gründern gehört, oder bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen hat. Der Gründungsprüfer wird vom Amtsgericht am Sitz der Aktiengesellschaft nach Anhörung der IHK bestellt.
6.Sobald alle Verfahrensschritte gemäß den Ziffern 1-5 vorliegen, kann die Aktiengesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden;
7.Bekanntmachung der Eintragung.