Arbeitsvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (mit Tarifbezug und Arbeitnehmerüberlassung)

Unbefristeter/ Befristeter Arbeitsvertrag

zwischen der Fa. AB GmbH, nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt,

und …, nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt.

§ 1 Erlaubnis

Dem Arbeitgeber wurde am … die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt, ausgestellt von der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit in … am ….

§ 2 Art und Ort der Arbeit

1. Der Arbeitnehmer wird als Sicherheitsmitarbeiter und Ordnungskraft oder seiner Qualifizierung entsprechend bei Veranstaltungs- und Objektschutz sowie sonstigen Sicherheitseinsätzen beschäftigt. Erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten sind:

  • … mit dem Nachweis …,
  • … mit dem Nachweis ….

2. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen. Die Gebühren für die Beschaffung trägt der Arbeitnehmer.

3. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Aufrechterhaltung der vereinbarten Vergütung eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen, die seinen Fähigkeiten und Vorkenntnissen entspricht.

4. Der Arbeitnehmer ist je nach Einteilung (schriftlich oder mündlich) und auf Abruf verpflichtet, für den Arbeitgeber oder beim Kunden des Arbeitgebers auch an verschiedenen Einsatzorten und auch außerhalb des Freistaates Bayern tätig zu werden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, in einem Betrieb zu arbeiten, der unmittelbar von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen ist.

5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern seine Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung enden oder sonst wie eingeschränkt werden.

§ 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum).

2. Das Arbeitsverhältnis wird: auf unbestimmte Zeit abgeschlossen/ befristet bis zum (Datum) abgeschlossen.

3. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet. 

[ENDE DER VORSCHAU]




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