Regelungen über Internationale Zuständigkeit

Wann sind die deutschen und wann die spanischen Gerichte für Ehesachen zuständig?

In Fällen mit Auslandsberührung stellen sich zwei wichtige Fragen:

  • Das Problem der Internationalen Zuständigkeit: ist ein einheimisches Gericht zuständig, über einen Sachverhalt mit Verbindung zu ausländischem Recht zu entscheiden oder ist ein ausländisches Gericht dafür zuständig?
  • Das Problem der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts: Welches materielle Recht muss man in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt anwenden?

Internationale Zuständigkeit:

Nach deutschem Recht – der Zivilprozessordnung (ZPO) - sind die deutschen Gerichte in folgenden Fällen für Ehesachen zuständig:

  1. Wenn einer der Ehepartner Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
  2. Wenn beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben;
  3. Wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist; oder
  4. Wenn einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich von keiner der Rechtsordnungen der Staaten, deren Angehörigkeit einer der Ehepartner besitzt, anerkannt werden würde.

* diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.

Nach dem spanischen Gesetz – Ley Orgánica del Poder Judicial - sind die spanischen Gerichte für Ehesachen zuständig:

  1. Wenn beide Ehepartner zur Zeit der Einreichung der Klage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben;
  2. Wenn der Kläger die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, obwohl der Ehegatte ins Ausland verzogen ist;
  3. Wenn beide Ehepartner spanische Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben; dies aber nur, dann, wenn beide gemeinsam klagen oder ein Ehepartner mit Zustimmung 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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