Haufige Fragen spanisches Familienrecht

1) Ich führe eine deutsch/spanische Ehe. Welches Recht ist bezüglich unserer Ehe anwendbar?

Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

  • Dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder während der Ehe besaßen, wenn einer von ihnen diese Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, ansonsten
  • Dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
  • Dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Nach spanischem Recht und im Fall der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe:

  • Dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beide Ehegatten hat, oder
  • Dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines des Ehegatten, oder
  • Dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben.

 

 

2) Welche Gerichte sind für meine Scheidung zuständig?

Bei einer Scheidung können sowohl deutsche als auch spanische Gerichte zuständig sein.

Von übergeordneter Relevanz in dieser Materie sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Gemäß Artikel 3 dieser Norm sind für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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