Anwendbares Recht

 

Noch wichtiger als die Internationale Zuständigkeit im Bereich Ehesachen mit Auslandsberührung ist die Frage: welches materielle Recht auf den Sachverhalt anwendbar ist. Genauer erklärt: mit welchem Recht muss sich das Gericht beschäftigen, um im konkreten Rechtstreit – Scheidung, Trennung, usw. – von Ehepartnern entscheiden zu können.

Damit beschäftigt sich das Internationales Privatrecht. Auch in diesem Punkt müssen wir beide Rechtsysteme betrachten und sowohl deutsche als auch spanische Gesetze analysieren.

Im deutschen Recht wird diese Frage im EGBGB (§§ 17 ff.) beantwortet: Nach deutschem Recht unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung verlangende Ehepartner zu diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder bei der Eheschließung war.

Welches Recht ist für die allgemeine Wirkungen der Eher anwendbar. Die Antwort finden wir im § 14.1 EGBGB:

Die Allgemeine Wirkungen der Ehe unterlieg

  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletz angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
  2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletz hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalthat, hilfsweise
  3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind

Der Versorgungsausgleich unterliegt auch dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, aber es kann nur angewendet werden, wenn das Recht der Staaten, denen die Ehepartner zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrags angehören, das Konzept „Versorgungsausgleich“ kennt. Kann ein 

[ENDE DER VORSCHAU]




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