Kommissionsvertrag EBay-Agent
Kommissionsvertrag
Zwischen dem Eigentümer
in Anlage1 mit vollem Namen und Adresse genannt
der zu veräußernden Gegenstände,
nachfolgend „Kommittent“ genannt,
und
....................................,
nachfolgend „Kommissionär“ genannt,
wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:
Präambel
Der Kommittent ist Verfügungsberechtigter Eigentümer der in als Anlage1 zu diesem Vertrag beigefügten Aufstellung dargestellten Artikel (nachfolgend: „Vertragsprodukte“) und möchte diese über das Internet verkaufen.
Die Vertragsparteien sind sich über die Risiken und Chancen des Handels im eCommerce, insbesondere im Fall des Verkaufs von Artikeln im Rahmen sog. Online-Auktionen bewusst.
Dies vorausgeschickt schließen die Vertragsparteien folgenden Kommissionsvertrag:
§ 1. Vertragsgegenstand
(1) Der Kommittent beauftragt den Kommissionären die in der als Anlage1 beigefügten Liste aufgeführten Vertragsprodukte (Kommissionsgut) zum Kommissionsweisen Verkauf über den Online-Marktplatz eBay – Weltweit.
Die Vertragsparteien können die Übernahme weiterer Vertragsprodukte
im Rahmen dieses Kommissionsvertrags vereinbaren.
(2) Der Kommissionär erhält die Vertragsprodukte nicht zu Eigentum. Die Vertragsprodukte, die der Kommissionär vom Kommittenten erhält, verbleiben deswegen bis zu ihrer Übereignung an den Käufer im Eigentum des Kommittenten.
(3) Der Kommittent ist jederzeit berechtigt, Kommissionsgut, das sich im Besitz des Kommissionärs befindet, selbst zu besichtigen oder durch beauftragte Dritte besichtigen zu lassen.
§ 2. Pflichten des Kommissionärs
(1) Der Kommissionär verpflichtet sich zum Verkauf der Vertragsprodukte über den Online-Marktplatz eBay. Er wird die Vertragsprodukte nicht außerhalb des Online-Marktplatzes eBay zum Verkauf anbieten; unberührt davon bleibt das Recht des Kommissionärs, die Vertragsprodukte an Kunden zu Verkaufen, die sich direkt an ihn wenden (passives Marketing).
(2) Der Kommissionär wird die betreffenden Artikel
[ENDE DER VORSCHAU]
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