Gewinnabführungsvertrag

nach § 291 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes.

 

§ 1 Gewinnüberlassung

(1) Die Yz-AG verpflichtet sich ihren ganzen Gewinn an die Xy-AG abzuführen.

(2) Gewinn ist der Jahresüberschuss der Yz-AG, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus einem Vorjahr und den, nach § 300 Nr. 1 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen Betrag. Werden während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt, können diese Beträge diesen anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.

(3) Mit Zustimmung Xy-AG kann die Yz-AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

 

§ 2 Verlustübernahme

Die Xy-AG verpflichtet sich einen während der Dauer dieses Vertrages entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Die Xy-AG ist von dieser Pflicht befreit, wenn der Jahresfehlbetrag durch eine nach § 1 Absatz 3 dieses Vertrages eingestellte Gewinnrücklagen ausgeglichen wird.

 

§ 3 Angemessener Ausgleich

Die Xy-AG garantiert jedem außenstehenden Aktionär der Yz-AG einen Ausgleich in Höhe von _____ EUR je Aktie. Die Zahlung erfolgt am _____ jeden Jahres, erstmals am ___.

oder

Jeder außenstehenden Aktionär der Yz-AG erhält je Aktie _____ Aktien der Yz-AG.

 

§ 4 Abfindung

(1) Die Xy-AG verpflichtet, sich die Aktien jedes außenstehenden Anteilseigners der Yz-AG in einem Verhältnis von _____ von Hundert Aktien der Xy-AG je Aktien der Yz-AG zu tauschen. Die Aktien der Xy-AG werden auf ganze Aktien abgerundet. Zum Ausgleich der rechnerisch nicht aufteilbarer Aktien erhält jeder Aktionäre der Yz-AG einen Ausgleich von _____ EUR je _____ von Hundert abgerundete Aktien der Xy-AG. Statt des Aktientausches kann jeder außenstehende Aktionär der Yz-AG auch seine Anteile zu einem Preis von _____ EUR je Aktie an die Xy-AG verkaufen.

(2) Die Pflicht zum Aktientausch endet zwei Monate nach Ablauf des Tages an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als 

[ENDE DER VORSCHAU]




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