Abfindung eines Arbeitnehmers

Finanzielle Entschädigung ein Arbeitnehmer für den Verlust seines 

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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfindungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 143 a SGB III soll einen Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt verhindern.

Ein Bezug von Arbeitslosengeld nach Beendigung eines Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung ohne Einhaltung der ma

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ARE, DB 1990,1520 Keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung für echte Abfindungen

ARE, DB 1990,1520 Keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung für echte Abfindungen
- Zeitliche Zuordnung von Zahlungen des Arbeitgebers -
DB vom 27.7.1990, Heft 30, Seite 1520-1521
Vgl. dazu auch BAG DB 1989 S. 327 und Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger DB 1989 S. 1673
SGB IV § 14 Abs. 1; RVO § 385 Abs. 1 S. 1 (Fass.: 1.12.1981) i. V. mit § 180 Abs. 1 S. 2 (Fass.: 15.7.1927); AVG § 112 Abs. 3a (= RVO § 1385 Abs. 3a); AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1; KSchG §§ 9, 10
 Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
BSG, Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88
I. . . . II. Beitragspflichtig ist bei kranken- und rentenversicherungspflichtigen und nach dem AFG beitragspflichtigen Beschäftigten, wie früher der Klägerin, ihr Arbeitsentgelt; nur dieses kommt im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht der Abfindung in Betracht. Zum 

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