Berufsgrundsätze der freien unabhängigen Aktuare
Berufsgrundsätze für Mitglieder der deutschen IACA-Sektion, Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.11.2000
Präambel
IACA-Mitglieder sind unabhängige Sachverständige auf allen Gebieten der Versicherungs- und Wirtschaftsmathematik. Sie sind in diesem Zusammenhang in rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten beratend und gutachtlich tätig. Sie üben diese Tätigkeit freiberuflich oder in geschäftsführender Stellung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus.
Die Berufsgrundsätze geben die allgemeine Auffassung zu den Rechten und Pflichten der IACA-Mitglieder wieder und sind eine Erkenntnisquelle zu Fragen der Ausübung ihres Berufes in Deutschland. Sie können nicht erschöpfend sein und befreien nicht von der Pflicht, in eigener Verantwortung zu handeln und dabei den Sinn der Berufsgrundsätze zu beachten.
IACA-Mitglieder haben sich über die Berufsgrundsätze zu unterrichten. Sie können sich nicht auf Unkenntnis berufen. Auch der Anschein eines Handelns gegen die Berufsgrundsätze ist zu vermeiden.
Die Berufsgrundsätze für den Aktuar in der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) e.V. sind für die Mitglieder verbindlich.
I. Allgemeine Berufspflichten
1. Grundsatz
(1) IACA-Mitglieder haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs und der Verpflichtung zur Kollegialität nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2) IACA-Mitglieder haben die ihnen anvertrauten Interessen sachlich und in angemessener Form zu vertreten.
(3) IACA-Mitglieder haben ihre Mitarbeiter und etwaige Partner zu verpflichten, alles zu unterlassen, was ihnen selbst aufgrund ihrer Berufsgrundsätze untersagt ist.
2. Unabhängigkeit
(1) Zur
[ENDE DER VORSCHAU]
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