Allgemeine Vertragsbedingungen für Krankenhäuser

Vom 23. Dezember 2002. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Düsseldorf, hat die Neufassung der Empfehlung "Allgemeine Vertragsbedingungen für Krankenhäuser" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet. Der wesentliche Inhalt der Empfehlung lautet:

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft empfiehlt den über ihre Mitgliedsverbände angeschlossenen Krankenhäusern die nachstehend abgedruckten allgemeinen Vertragsbedingungen nebst Anlagen unverbindlich zur Verwendung beim Abschluss von Krankenhausbehandlungsverträgen.

 

Variante 1 (Behandlungsvertrag + separate AVB)

Hinweis: Die nachfolgend vorgeschlagene Variante 1 einer Vertragsgestaltung zwischen Krankenhaus und Patient folgt der klassischen Aufteilung zwischen Behandlungsvertrag einerseits und hiervon getrennten AVB andererseits. Bei Wahl dieser Variante ist der Behandlungsvertrag vom Patienten zu unterzeichnen und die AVB müssen zusätzlich ausgehändigt oder deutlich sichtbar am Ort des Vertragsschlusses ausgehängt werden, damit eine Kenntnisnahme möglich ist.

§ 1 Geltungsbereich

Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und den Patienten bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen.

§ 2 Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.

Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese jeweils ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten, sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. 4 )

§ 3 

[ENDE DER VORSCHAU]




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