Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Hochzeitsevents

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Firma [Firmenname], nachfolgend „Veranstalter“ genannt, und ihren Kunden, die sich auf die Planung, Organisation und Durchführung von Hochzeitsevents beziehen.

§ 2 Vertragsgegenstand 

(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, im Auftrag des Kunden die Planung und Organisation von Hochzeitsevents zu übernehmen. Dies umfasst die Auswahl der Location, die Koordination von Catering, Musik und allen weiteren zur Durchführung der Hochzeit notwendigen Dienstleistungen. 

(2) Der genaue Umfang der Dienstleistungen wird im individuellen Auftragsformular festgelegt.

§ 3 Vergütung 

(1) Der Veranstalter erhält für seine Dienste einen Pauschalbetrag, dessen Höhe im Auftragsformular festgelegt wird. 

(2) Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt in zwei Raten: 50% bei Vertragsabschluss und 50% zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin. 

(3) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Veranstalters mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Ferner ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Pflichten des Veranstalters 

(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, alle vereinbarten Dienstleistungen gemäß den Wünschen des Kunden und den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. 

(2) Der Veranstalter hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Zuverlässigkeit und Qualität.

§ 5 Pflichten des Kunden 

(1) Der Kunde stellt dem Veranstalter alle für die Organisation und Durchführung des Events notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. 

(2) Änderungen der Gästezahl oder sonstige wesentliche Änderungen, die Auswirkungen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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