Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Musikband für ihre Auftritte

Vertragsbedingungen der Musikband/ Gruppe ...

1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss bis 3 Tage nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Schecks müssen von Seiten der Gruppe nicht akzeptiert werden.

3. Die Gruppe ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom LKW bis zur Bühne muss ebenerdig sein und darf nicht mehr als 50 Meter betragen. Folgender Ablaufplan gilt als vereinbart: 17:00 Uhr: Aufbaubeginn der Ton- und Lichtanlage u. 19:00 Uhr: Soundcheck. Anderweitige Absprachen müssen 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.

5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten.

6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.

7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

8. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter für die Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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