Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung
Vom 12. November 2003. Der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), Frankfurt/Main, hat am 27. Oktober 2003 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung der Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Unverbindliche Empfehlung des VDA
I. Vertragsabschluss
Der Leasing-Nehmer ist an seinen Leasing-Antrag vier Wochen und bei Nutzfahrzeugen sechs Wochen gebunden. Der Leasing-Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasing-Geber innerhalb dieser Frist die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt. Dies gilt nicht, wenn der Leasing-Nehmer von seinem Widerrufsrecht (siehe Vorderseite) Gebrauch macht.
Die Annahmeerklärung des Leasing-Gebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
II. Leasing-Gegenstand
Konstruktions- oder Formänderungen des Leasing-Gegenstandes - nachstehend Fahrzeug genannt -, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Leasing-Gebers für den Leasing-Nehmer zumutbar sind.
III. Beginn der Leasing-Zeit
Die Leasing-Zeit beginnt an dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Nehmer vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Leasing-Nehmers das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Leasing-Zeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasing-Zeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges.
IV. Leasing-Entgelte und sonstige Kosten
Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nummer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.
Eine vereinbarte Sonderzahlung ist zusätzliches Entgelt neben den
[ENDE DER VORSCHAU]
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