Drehbuchvertrag (Drehbuchauftragsvertrag) zwischen Bühnenverlag (Medienverlag) und Öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt für verlagsgebundene Drehbuchautoren

Zwischen

Verlag _______

und

Sendeunternehmen (Rundfunkanstalt der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland bzw. ZDF) _______

wird folgender

Drehbuchvertrag

geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Garantie

Die Rundfunkanstalt beauftragt den Verlag, ein Drehbuch für das Produktionsformat _______ (vorgesehene Sendelänge ca. _______ Minuten) mit dem vorläufigen Arbeitstitel _______ durch den Autor _______ (Werk) herstellen zu lassen.

Der Autor hat die Leistung persönlich und hinsichtlich Form und Inhalt des Werkes nach Absprache mit dem zuständigen Redakteur der Rundfunkanstalt zu erbringen. Der Autor kommt Wünschen nach Änderungen und Ergänzungen in angemessenem Umfang nach. Der Autor wird eine erste Fassung bis zum _______ bei der Rundfunkanstalt abliefern.

Der Verlag erklärt, dass er berechtigt ist, über das Werk im Umfang der der Rundfunkanstalt nachstehend eingeräumten Rechte in eigenem Namen verfügen sowie den Autor im Rahmen dieses Vertrages gegenüber der Rundfunkanstalt verpflichten zu können.

Der Verlag gewährleistet insbesondere, dass

a) die Rechte weder ganz noch teilweise von ihm genutzt werden noch Dritten zur Nutzung oder Wahrnehmung überlassen sind; ausgenommen sind die von der VG Wort auf Grund ihres Berechtigungsvertrages wahrgenommenen Rechte;

b) das Werk keine Anspielungen auf Personen oder Ereignisse enthält, die der Rundfunkanstalt nicht bekannt sind, oder Urheberrechte Dritter verletzt.

 

§ 2 Umfang der Rechteeinräumung

a) Rechteeinräumung Verfilmung:

Der Verlag räumt der Rundfunkanstalt das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht zur Verfilmung des Werkes ein. Der Rundfunkanstalt stehen insbesondere zu

aa) die Werkbearbeitungsrechte: Das Recht, das Werk unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts (droit moral) ausschließlich für Zwecke der Verfilmung einzurichten oder einrichten zu lassen.

bb) die Filmherstellungsrechte: Das Recht, 

[ENDE DER VORSCHAU]




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