Auftragsproduktion (Produktionsvertrag)
Anmerkung
Bei der Auftragsproduktion wird der Produzent von einem Unternehmen mit der Produktion eines Filmes beauftragt. Eine echte Auftragsproduktion liegt typischerweise vor, wenn ein Sender einen Produzent mit der Filmproduktion beauftragt. Hier liegt die Verantwortung für die Durchführung der Produktion beim Produzent. Bei der unechten Auftragsproduktion dagegen untersteht der Produzent den Weisungen des Auftraggebers. So zum Beispiel, wenn ein Filmfonds, zu der keine eigene Produktionsfirma gehört, einen Produzent mit der Filmherstellung betraut.
Zwischen
der Rundfunkanstalt
und
dem Produzenten
wird folgendes vereinbart:
§ 1 Gegenstand
Der Produzent wird zu den beigefügten Allgemeinen Bedingungen ein Produktionsvorhaben für die Rundfunkanstalt mit folgenden Daten verwirklichen:
Titel (Arbeitstitel) der Produktion: _______
Art der Produktion: _______
Anzahl der Programmteile: _______
Länge insgesamt: _______ Minuten, _______ Sekunden _______
Längentoleranz +/– _______%
Technisches Verfahren: _______
Aufzeichnungsmaterial: _______
Produktionsstätte(n): _______
Vorgesehener Drehbeginn: _______
Vorgesehenes Drehende: _______
Vorgesehene Rohschnittabnahme: _______
Vorgesehene Ablieferung: _______
Autor: _______
Regie: _______
Mitwirkende: _______
Charakteristik der Produktion: _______
§ 2 Vergütung
(1) Zur Abgeltung aller nach diesem Vertrag vom Produzenten geschuldeten Übertragungen urheberrechtlicher Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstiger Rechte und der zur Auswertung dieser Rechte erforderlichen Nebenleistungen zahlt die Rundfunkanstalt auf der Grundlage der von ihr genehmigten Kalkulation einen Festpreis von
______
Der Wegfall, die erhebliche Verminderung oder Änderung einzelner für die Festpreisbemessung maßgebenden Positionen der Kalkulation bedürfen der Zustimmung der Rundfunkanstalt und berechtigen diese zu einer angemessenen Herabsetzung des Festpreises.
(2) Die Rundfunkanstalt wird den in Abs. 1 genannten
[ENDE DER VORSCHAU]
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