Produzentenvertrag
zwischen
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- nachstehend „Auftraggeber“ genannt -
und
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- nachstehend „Produzent“ genannt -
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
Der Produzent produziert exklusiv für den Auftraggeber Tonaufnahmen mit den Künstlern ______________.
§ 2 DURCHFÜHRUNG DER AUFNAHMEN
(1) Zahl, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Produktionen bestimmt der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Produzenten. Die Produktion umfasst den Titel __________________. Die endgültige Entscheidung liegt beim Auftraggeber.
(2) Der Produzent verpflichtet sich, bei allen durchzuführenden Produktionen die vom Auftraggeber mitgeteilten Produktionsdetails zu beachten.
(3) Aufnahmeplan, Besetzung, Arrangements etc. sind in regelmäßigem Kontakt mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(4) Vor Beginn jeder Produktion erstellt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Produzenten eine schriftliche Kalkulation der Produktionskosten. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn das Budget endgültig vom Auftraggeber schriftlich festgelegt worden ist. Die Produktionskosten (Studiokosten, Musikerhonorare, Reise-, Hotel und Verpflegungskosten etc.) trägt der Auftraggeber nur gemäß dem von Auftraggeber und Produzenten vorher abgestimmten Budget. Der Produzent ist nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht vom Budget gedeckt sind. Sollte sich während der Produktion ergeben, dass die tatsächlichen Produktionskosten die vom Auftraggeber festgelegten Kosten übersteigen, so ist der Produzent verpflichtet, den Auftraggeber davon sofort zu unterrichten. Unterlässt es der Produzent, den Auftraggeber zu unterrichten, und übersteigen die Mehrkosten die genehmigte Kalkulation, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Mehrkosten mit den Ansprüchen des Produzenten aus § 6 des Vertrages zu verrechnen.
(5) Erscheint die technische Qualität einer vom Produzenten produzierten
[ENDE DER VORSCHAU]
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