Produktionsvertrag Produzent- Musiklabel (Bandübernahmevertrag)
zwischen
[Produzent Name/Unternehmen]
- Produzent -
und
[Label Name/Unternehmen]
- Label -
wird folgender Bandübernahmevertrag geschlossen:
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist das exklusive Recht (vgl. § 4) und die Pflicht des Labels, die vom Produzenten mit Darbietungen des Künstlers [Künstlername] hergestellten bzw. während der Vertragsdauer herzustellenden Tonaufnahmen (nachstehend "Vertragsaufnahmen" genannt) in jeglicher Form auszuwerten, insbesondere über digitale Plattformen, Streaming-Dienste, Downloads, physische Tonträger und audiovisuelle Medien.
(2) Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Produzent, während der Vertragsdauer die erforderliche Anzahl von musikalischen Titeln mit Darbietungen des Künstlers aufzunehmen und dem Label die Vertragsaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Übergabe und Eigentumsübertragung an den Vertragsaufnahmen verkörpernden Medien, einschließlich digitaler Dateien in kommerziell verwertbarer Form.
(3) Die erste unter diesen Vertrag fallende/n Aufnahme/n trägt/tragen den folgenden (Single-/Album-) Titel:
"[Titel]"
(4) Der Produzent versichert, dass er die in diesem Vertrag auf das Label übertragenen Rechte erworben hat und durch keine anderweitigen Bindungen gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen. Der Produzent versichert insbesondere, dass er die ausschließlichen Dienste des vertragsgegenständlichen Künstlers für die Dauer dieser Vereinbarung bzw. die ausschließlichen Rechte während der vereinbarten Auswertungsdauer gesichert hat und zur Weiterübertragung befugt ist.
§ 2 RECHTEÜBERTRAGUNG
(1) Der Produzent überträgt dem Label das ausschließliche und übertragbare Recht, die Vertragsaufnahmen während der Lizenzdauer (vgl. § 13 dieses Vertrages) weltweit nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auszuwerten.
(2) Die Rechteübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüche nach den §§ 73 ff. UrhG sowie die Rechte des Tonträgerherstellers nach §§ 85,
[ENDE DER VORSCHAU]
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