Musikverlagsvertrag

Zwischen:

Herrn [Vollständiger Name des Urhebers]
(bürgerlicher Name: [Bürgerlicher Name])
Adresse: [Adresse des Urhebers]
(nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt)

und

Musikverlag [Name des Verlags]
Adresse: [Adresse des Verlags]
(nachstehend "Verlag" genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Urheber ist der Komponist und/oder Textdichter des Werkes [Titel des Werkes], das dem Verlag bereits vorliegt oder bis zum [Datum] in druckfähiger Form vorgelegt wird.

(2) Der Urheber garantiert, dass sein Werk keine Rechte Dritter verletzt und dass über die Rechte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, noch nicht anderweitig verfügt wurde.

(3) Der Urheber verpflichtet sich, erforderliche Korrekturen und Revisionen der Vervielfältigungsvorlagen ohne zusätzliche Vergütung unverzüglich vorzunehmen. Kosten für nachträgliche Änderungen, die vom Urheber verlangt werden, trägt der Urheber.

§ 2 Rechtseinräumung

(1) Graphische Vervielfältigung und Verbreitung: Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht ein, das Werk weltweit in allen Formen grafisch zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(2) Digitale Nutzung: Der Verlag erhält das ausschließliche Recht, das Werk auf digitalen Plattformen und Medien zu nutzen. Dies beinhaltet die Verbreitung über das Internet, in Apps, und als Teil digitaler Archive.

(3) Öffentliche Aufführung und Sendung: Der Verlag erhält das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich aufzuführen und zu senden, einschließlich der Nutzung in Live-Aufführungen, Rundfunk, Fernsehen und Streaming.

(4) Mechanische Vervielfältigung: Der Verlag ist berechtigt, das Werk auf Tonträgern und anderen physischen Medien zu vervielfältigen.

(5) Sekundäre Nutzungen: Der Verlag darf das Werk in Werbematerialien verwenden, bearbeiten oder umgestalten, und diese Bearbeitungen ebenfalls nutzen.

§ 3 Verlagspflichten und -rechte

(1) Der Verlag verpflichtet sich, das Werk angemessen zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die ihm übertragenen Rechte aktiv zu nutzen.

(2) Der Verlag informiert den Urheber regelmäßig über die Nutzung des Werkes und stellt ihm bei der Erstveröffentlichung ein 

[ENDE DER VORSCHAU]




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