Künstlervertrag mit Agentur
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner 1 (VP1 Agentur):
Vertragspartner 2 (VP2 - Künstler)
Firma:
Name/Vorname: ______________________________
Künstlername: _______________________________
Anschrift: ___________________________________
____________________________________________
Telefon: _____________________________________
E-Mail: ______________________________________
§ 2 Vertretung durch die Agentur
Der Künstler wird durch die Agentur im vollen Umfang vertreten. Dieser Vertrag dient zum Schutz des Künstlers und als Sicherheit für den Künstler. Das heißt musikalischen Auftritte sind dem Künstler überlassen, was seine Musik, Stil und Darbietungsform betrifft. Die Agentur kümmert sich um den rechtlichen Rahmen, Absicherung, Steuern und technische Voraussetzungen der Auftritte. Des weiteren verpflichtet sich die Agentur für den Künstler Werbung im Sinne des Künstlers bereitzustellen und zu verteilen.
§ 3 Voraussetzung der Zusammenarbeit
Die Agentur regelt alle Rahmenbedingungen für die durch die Agentur vermittelten Auftritte des als VP2 bezeichneten Künstlers. Dies beinhaltet insbesondere die Absprachen in den Bereichen Gagen, Spielzeiten, Unterbringung, Fahrtkosten, Technische Voraussetzungen und sonstige Nebenabreden gegenüber Dritten. Dabei hat der Künstler seine Anforderungen der Agentur mitzuteilen. Die Agentur ist damit verpflichtet die Bedingungen im Sinne des Künstlers umzusetzen.
Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist, dass der Künstler keine über den im Bookingvertrag hinausgehenden Nebenabreden ohne Zustimmung oder ohne Wissen der Agentur trifft. Der Künstler hat seine Anforderungen der Agentur mitzuteilen.
§ 4 Auftrittsabsage seitens des Veranstalters
Wird seitens des Veranstalters eine Absage mitgeteilt, wird je nach Zeit die noch bis zum Auftrittstermin vorhanden ist prozentual eine Ersatzzahlung an den Künstler dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Eine detaillierte Regelung dazu wird individuell in jeden Bookingvertrag zusammen mit den Veranstaltern zugunsten des Künstlers ausgehandelt.
§ 5 Auftrittsabsage oder Nichterscheinen seitens des Künstlers
(1) Eine Absage eines Auftritts seitens des Künstlers muss mit der Agentur abgesprochen und von der Agentur bestätigt werden. Dies muss spätestens 48 Stunden vor dem Auftritt der Agentur geschehen, damit die Agentur mit dem Veranstalter eine Lösung zugunsten des Künstlers
[ENDE DER VORSCHAU]
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