Softwarelizenzvertrag nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz ohne Wartung

Vertrag
zwischen
____________ in ____________
– nachstehend Lizenzgeber genannt –
und
____________ in ____________
– nachstehend Lizenznehmer genannt –

I. Lizenzgegenstand

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des dem Lizenznehmer gelieferten und mit einer Seriennummer versehenen Softwareprogramms betreffend _______.

II. Umfang der Lizenz

1.    Der Lizenzgeber ist Inhaber aller Rechte, insbesondere des Urheberrechts an der Software. Außerdem ist die Software vor unbefugten Dritten zu schützendes Know How des Lizenzgebers. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software in maschinenlesbarer Form und die zu seinem Gebrauch notwendigen Unterlagen zu nutzen.

2.    Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Lizenznehmer ist berechtigt, zum Zweck der Datensicherung eine Archivkopie anzufertigen. Weitere Vervielfältigungen der Software sowie die Weitergabe des überlassenen Programms an Dritte, gleich aus welchem Grund und gleich welcher Art, sind untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,-.

III. Lizenzgebühr

Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber für die Überlassung der Software eine Lizenzgebühr von € 10.000,- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nutzt der Lizenznehmer die Software auf einem Mehrfachplatzsystem, bei dem mehrere Anwender Zugriff auf die Software haben, ist über die zu zahlende Lizenzgebühr eine gesonderte Regelung zu treffen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber von der Mehrfachnutzung in Kenntnis zu setzen.

IV. Schutz des 

[ENDE DER VORSCHAU]




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