Softwarelizenzvertrag
Softwarelizenzvertrag
zwischen
der Firma
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(nachfolgend „Lizenzgeberin“ genannt)
und der
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(nachfolgend „Käuferin“ genannt)
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist der Kauf und damit die Überlassung von Software. Die Software wird der KÄUFERIN auf einem Datenträger überlassen, auf dem sie als Objektprogramm im für die KÄUFERIN ausführbaren Zustand aufgezeichnet ist.
(2) Zur Software gehört die im Programmschein genannte Anwendungsdokumentation, die der KÄUFERIN in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf vom EDV-System der KÄUFERIN lesbaren Datenträger überlassen wird. Die Art der Überlassung ist im Programmschein gekennzeichnet.
(3) Zur Software gehören alle auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichneten Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im Programmschein angegebenen Software sind oder dort an deren Stelle genannt sind.
(4) Die Software enthält insbesondere die im Programmschein festgelegten Leistungsmerkmale.
§ 2
Nutzungsrechte
(1) Die Lizenzgeberin gewährt der KÄUFERIN ein übertragbares, nicht ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und territorial unbegrenztes, unwiderrufliches Recht, die Software während der Vertragslaufzeit zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
(2) Die KÄUFERIN ist berechtigt, die überlassene Software auf beliebige EDV-Systeme einschließlich Netzwerksysteme, die auch in dritten Unternehmen ihrer Wahl zum Zwecke des Betriebs für die KÄUFERIN lokalisiert sein können, zu nutzen.
(3) „Nutzen“ umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der Software und der Datenbestände in die Datenverarbeitungseinheiten der KÄUFERIN, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in Maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist.
(4) Wird gemäß Programmschein die
[ENDE DER VORSCHAU]
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