Schlichtung
§ .....
Schlichtung
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (www.dgri.de) anzurufen, um den Streit nach deren
[ENDE DER VORSCHAU]
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