Hardwarewartungs- und Softwarepflegevertrag
zwischen
- im Folgenden Auftraggeber genannt -
und
- im Folgenden Auftragnehmer genannt.
§ 1 Vertragsgegenstand
1) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber für die im Anhang A aufgeführten Geräte und Anlagen sowie für das vom Auftraggeber auf diesen Geräten und Anlagen installierte Betriebssystem den Wartungsservice für ein monatliches Pauschalentgelt.
2) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber für die im Anhang B aufgeführten Softwareprodukte die Softwarepflege.
§ 2 Umfang der Hardwarewartung
Die Hardwarewartung umfasst Instandhaltung und Instandsetzung.
1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle anfallenden Geräteschäden an Werktagen zwischen
08:00 Uhr und 18:00 Uhr zu beheben.
Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch mutwillige Zerstörung, Einfluss Dritter oder durch höhere Gewalt entstanden sind.
2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Wartungsarbeiten spätestens am nächsten Werktag nach schriftlicher Störungsmeldung vorzunehmen. Kann eine Störung nicht innerhalb von 24 Stunden seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Reparaturarbeiten beseitigt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, die defekte Hardware bzw. die defekten Teile für die Dauer der Reparatur auszutauschen, um die Funktionsfähigkeit der Anlage während der Reparaturdauer zu gewährleisten.
3) Die Hardwarewartung umfasst nicht:
- Lieferung, Installation und Austausch von Zusatzeinrichtungen und Zubehör
- Umstellung und Standortwechsel sowie die deswegen erforderliche Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
- Beseitigung von Schäden, die laut AVB Schwachstrom der Schwachstromversicherung unterliegen.
§ 3 Umfang der Softwarepflege
1) Die Softwarepflege umfasst:
- Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern
- Weitergabe von Updates
- Telefonische und schriftliche Beratung hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
2) Die Softwarepflege umfasst nicht:
-
[ENDE DER VORSCHAU]
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