Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen, die für das Automobil bestimmt sind

Der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern, soweit sie als Grossabnehmer auf die Zulieferung verschiedenartiger Erzeugnisse angewiesen sind, die nachstehenden Geschäftsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Lieferanten.

 

U n v e r b i n d l i c h e Empfehlung des VDA in der Fassung vom 05.12.2002:

I. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Bestellung

 

1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

 

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

 

3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

 

III. Zahlung

 

1. Die Zahlung erfolgt .... Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.

3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei 

[ENDE DER VORSCHAU]




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