Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für pflanzliche und tierische/seetierische

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für pflanzliche und tierische/seetierische Öle, Fette und Fettsäuren

Der Deutsche Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. - GROFOR -, Adolphsplatz 1 (Börse), 20457 Hamburg, empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für pflanzliche und tierische/seetierische Öle, Fette und Fettsäuren unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit seinen Lieferanten und Abnehmern. Den Mitgliedern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden (Stand 1996).

1. Lieferung/Abnahme

Bei Verträgen auf Lieferung bestimmt der Verkäufer den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist. Der Tag der Lieferung ist dem Käufer mindestens 5 Werktage vorher bekannt zu geben, wobei der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird. Bei Verträgen auf Abruf bestimmt der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist. Er hat dem Verkäufer den gewünschten Abnahmetermin mindestens 5 Werktage vorher bekannt zu geben. Bei Verträgen auf Lieferung oder Abrufumfasst der Begriff sofort 3 Werktage und der Begriff prompt 10 Werktage vom Tage des Vertragsabschlusses, der nicht mitgerechnet wird.

Bei Verträgen mit der Vereinbarung sukzessive Lieferung oder sukzessive Abnahme ist die vereinbarte Menge in ungefähr gleichen Teilmengen während des vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitraums zu liefern/ abzunehmen. Teillieferungen oder Teilabnahmen sind zulässig, dürfen aber eine Mindestmenge von 23.000 kg nicht unterschreiten. Jede Teillieferung gilt als gesonderter Kontrakt. Bei Überschreitung des Liefer- oder Abnahmetermins sind Verkäufer bzw. Käufer berechtigt, falls sie nicht auf Erfüllung bestehen, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist entweder von dem nicht erfüllten strittigen Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Festsetzung der Nachfrist dürfen bei dem Liefertermin sofort 3 Werktage, bei allen anderen Lieferterminen 6 Werktage nicht unterschritten 

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