Vom 23. Mai 2003. Der Deutsche Kunsthandelsverband e.V., Berlin, hat am 14. Mai 2003 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kunsthandel" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kunsthandel
Der Deutsche Kunsthandelsverband e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern. Es steht den Mitgliedern frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Geltung
Die nachstehenden Bestimmungen sind für den Geschäftsverkehr zwischen Verkäufer und Käufer unter Ausschluss etwa entgegenstehender Einkaufsbedingungen verbindlich.
Angebote, Ansichtsbestellungen
Bis zur Annahme durch den Empfänger sind Angebote unverbindlich.
Festbestellungen haben in der Abwicklung Vorrang vor Ansichtsbestellungen.
Liefertermine
Liefertermine bedürfen, um verbindlich zu sein, der ausdrücklichen vertraglichen Festlegung.
Versand, Untersuchungspflicht
Die Versendung gekaufter Sachen auf Wunsch eines Käufers, der selbst Unternehmer ist, geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer.
Nach Anlieferung hat der Käufer, der selbst Unternehmer ist, die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
Außer in Fällen berechtigter Mängelrüge erfolgen Rücksendungen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Mängelhaftung
Für die Beschaffenheit der Sachen übernimmt der Verkäufer keine Garantie im kaufrechtlichen Sinne; eine solche liegt insbesondere nicht in den Katalogbeschreibungen, die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen worden sind.
Für Sachmängel - zu denen auch die fehlende Echtheit eines Kunstwerks gehört - ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gegenüber einem Käufer, der nicht Verbraucher ist, ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fiele grobes Verschulden zur Last. Die übrigen Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei gebrauchten Sachen in (x) Jahr(en).
Handelt der Verkäufer als Kommissionär im eigenen Namen für fremde Rechnung, so ist seine Haftung für Sach- und Rechtsmängel gegenüber einem Käufer, der
[ENDE DER VORSCHAU]
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