Vom 9. März 2005. Der Deutsche Raiffeisenverband e. V., Bonn, hat am 21. Februar 2005 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung "Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verkauf von Obst und Gemüse durch die Erzeugerorganisation" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Der Deutsche Raiffeisenverband e. V. empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. (Stand 17. Februar 2005)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verkauf
von Obst und Gemüse durch die Erzeugerorganisation
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen der Erzeugerorganisation, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen mit dem Käufer, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
(3) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(4) Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (COFREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Diese gehen in jedem Fall vor.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Verkauf erfolgt
[ENDE DER VORSCHAU]
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