Agenturvertrag zwischen Fotografen und Bildagentur
Agenturvertrag zwischen
______
nachfolgend „Bildautor“ genannt,
und
______
nachfolgend „Agentur“ genannt.
Präambel
Zweck dieses Vertrages ist, der Bildagentur die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, damit sie ihrerseits Nutzungsrechte übertragen kann, sowie die Honorarabrechnung zu regeln. Dabei soll die Bildagentur – soweit gesetzlich zulässig – über die gleichen Rechte verfügen dürfen, die der Urheber selbst hat. Die nachfolgenden Bestimmungen, insbesondere §§ 5 und 6 haben den Zweck, der Agentur und dem Fotografen einen möglichst breit gefächerten Markt zugänglich zu machen.
§ 1 Rechtsübertragung
Der Bildautor überträgt der Agentur das Recht, Nutzungsrechte am Urheberrecht der überlassenen Fotos, Diapositive und bildlichen Darstellungen Dritten gegenüber im In- und Ausland einzuräumen, sowie Neben- und Folgerechte wahrzunehmen. Es ist ihr gestattet, Duplikate herstellen zu lassen und Präsentationen durch Mikroverfilmung vorzunehmen. Sie darf sich auch reisender Verkäufer oder Partneragenturen bedienen. Dabei wird die Agentur für eigene Rechnung tätig.
§ 2 Honorar
Die so erzielten Erträge (Honorare) werden zwischen Agentur und Bildautor im Verhältnis 50 : 50 geteilt. Der Bildautor darf durch einen vereidigten Buchprüfer nachprüfen lassen, ob die Berechnung seines Anteils den Tatsachen entspricht. Ist der Bildautor Mehrwertversteuerer, so erhält er auf seinen Anteil am Inlandsumsatz den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz zusätzlich vergütet.
§ 3 Anerkennung der Urheberschaft
Der Bildautor ermächtigt die Agentur, seinen Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft (gemäß § 13 UrhG) geltend zu machen und auch eventuelle Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wo ihr das zweckmäßig erscheint. Die hieraus etwa erzielten Erlöse werden gemäß § 2 abgerechnet.
§ 4 Abrechnungen
Abrechnungen erfolgen frühestens in dem einem Zahlungseingang folgenden Monat, spätestens zweimal jährlich. Belegexemplare werden mitgeliefert, soweit diese zur Verfügung
[ENDE DER VORSCHAU]
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