Sofortige Beschwerde bei Fristverläumnis
An das
Amtsgericht .......
.........
.........
Per Telefax: ............
Unser Zeichen: Ihr AZ: |
In dem Bußgeldverfahren gegen
..........................
wird gegen (Ziffer ...) des amtsgerichtlichen Beschlusses vom .........
sofortige Beschwerde
eingelegt.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus den §§ 206 a StPO, 464 III StPO.
Die in der letztgenannten Norm statuierte Beschränkung gilt nach der Rechtssprechung nicht,
wenn gegen eine Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, einem bestimmten
Prozessbeteiligten mangels Beschwer aber nicht zusteht (vergleiche beispielsweise OLG München, Stra Fo 97, 191).
Begründet wird die sofortige Beschwerde mit der Tatsache, dass ein offensichtlicher Verfahrensfehler des
Amtsgerichts – nämlich eine mangelnde Fristüberwachung – nicht dazu führen darf, dem Betroffenen
mit Verteidigerkosten zu belasten.
Gemäß § 467 I StPO sind in Fällen wie dem vorliegenden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der
Staatskasse
[ENDE DER VORSCHAU]
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