Eidesstattliche Versicherung
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über Folgen der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung belehrt, ( § 156 StGB „ Wer von einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung
[ENDE DER VORSCHAU]
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