Selbständige Beschwerde

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In dem Bußgeldverfahren gegen

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wird gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Antrag der Verteidigung auf

Terminsverlegung nicht stattzugeben, hiermit

selbständige Beschwerde

eingelegt.

Der Unterzeichner erwartet, dass das Gericht diesen Beschwerdeantrag dem

einzig und allein zur Entscheidung hierüber zuständigen Landgericht vorlegt

und bis zu dessen Entscheidung keine Hauptverhandlung durchführt!!!

 

Beschwerdebegründung:

Zweifelsohne ist die Festlegung eines Hauptverhandlungstermins als eigenständige richterliche Bestimmung

in einem eine Entscheidung vorbereitenden Prozessvorgang grundsätzlich nicht der Beschwerdeanfechtung

nach § 305 StPO unterworfen.

So jedoch eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Gerichts vorliegt, geht die obergerichtliche

Rechtssprechung von einer besonderen selbständigen Beschwer aus, die den Beschwerdeweg eröffnet

(OLG Düsseldorf, StRAFO 1998, 120).

Dies gilt vor allem dann, wenn „unschwer vermeidbar“ Rechte des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Die Fürsorgepflicht gebietet es einem Gericht – auch in Bußgeldverfahren – eine Anwesenheit des gewählten

Verteidigers in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Eine Ausnahme hiervon gilt, falls es dem Betroffenen in

Anbetracht der Bedeutung der Sache oder ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ausnahmsweise

zuzumuten wäre, sich selbst zu verteidigen (OLG Zweibrücken, zfs 96,115).

Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage ist von dieser Ausnahme keinesfalls auszugehen – wie bitte

soll sich ein juristischer Laie mit den 

[ENDE DER VORSCHAU]




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