Beweisantrag Geschwindigkeitsmessung
Beweisantrag
Zum Beweis für die Tatsache, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels des eingesetzten Lasergeräts auf falschen Voraussetzungen basiert und deshalb nicht verwertbar ist, beruft sich die Verteidigung auf
1. Eine Stellungnahme/Bestätigung des Herstellers
2. Eine Stellungnahme/Bestätigung der physikalisch technischen Bundesanstalt (PTB)
3. Hilfsweise auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens
Begründung:
Der beim Einmessen des Geräts vorgenommene letzte Test, in dem die Messentfernung festgehalten wird, widerspricht (ohne dass dies dem Hersteller oder der PTB aufgefallen wäre) hinsichtlich seines Zustandekommens notwendigerweise anzustellenden logischen Schlüssen.
Die Beamten ermitteln beim Einmessen des Geräts den im Messprotokoll festgehaltenen Wert - im vorliegenden Fall ..... m.
Dieser Wert ist ein reiner „Testwert“.
Ein Referenzmaß existiert nicht!
Dieses wäre unschwer zu ermitteln, so man beispielsweise zwei sogenannte „Katasterpunkte“ zu Grunde legt und an einem das Messgerät und am anderen den Reflektor aufstellt.
Das Referenzmaß während des Testens zu ermitteln ist weder logisch nachvollziehbar, noch erlaubt.
Dem immer wieder zu hörenden Einwand, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht von der ermittelten Entfernung abhängig, begegnet die Verteidigung mit dem Hinweis darauf, dass dies generell selbstverständlich zutrifft.
Die Messentfernung ist jedoch vielmehr für ein völlig anderes Problem/einen völlig anderen Umstand dringend notwendig – nämlich dafür, dass man anhand ihrer feststellen kann, wie weit sich der Laserstrahl/die Laserstrahlen in Abhängigkeit von der Entfernung aufgeweitet haben.
Die Aufweitung wird in „mrad“ gemessen – je entfernter ein Objekt bei der Messung ist, desto größer auf Grund physikalischer Gegebenheiten auch die Strahlaufweitung.
Im sogenannten „ZEB“ (Zielerfassungsbereich) können in Abhängigkeit von der Entfernung sodann mehr als ein
[ENDE DER VORSCHAU]
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