Kaufvertrag mit Vorkaufsrecht
zwischen
__________
– nachfolgend Vorkaufsverpflichteter genannt –
und
____________
– nachfolgend Vorkaufsberechtigter genannt –
1. Der Vorkaufsverpflichtete ist Eigentümer des _________
2. Der Vorkaufsverpflichtete räumt hiermit dem Vorkaufsberechtigten ein Vorkaufsrecht daran für die Dauer von zwei Jahren ein. Als Beginn der Zweijahresfrist vereinbaren die Vertragschließenden den ____________
3. Das Vorkaufsrecht entsteht auch, wenn ein Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht mit einem gesetzlichen Erbe erfolgt.
4. Der Vorkaufsverpflichtete verpflichtet sich, jeden Käufer von dem Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten und dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich nach Abschluss eines Verkaufs vom Inhalt des Vertrags Mitteilung zu machen.
5. Soweit ein Dritter sich im Rahmen eines Kaufvertrags gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten zur Erbringung einer Nebenleistung verpflichtet, die nicht in Geld schätzbar ist, gilt § 466 Satz 2, 1. Hs. BGB nicht. Eine Ausgleichspflicht besteht dann nicht.
6. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts wird auf zwei Wochen – gerechnet vom Eingang der Mitteilung an – festgelegt.
7. Geht dem Vorkaufsberechtigten das
[ENDE DER VORSCHAU]
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