AGB Verkehrsmittel-Werbung
1. Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und Unterhaltung von Werbung des Auftraggebers an den Außenflächen öffentlicher und privater Verkehrsmittel.
Zustandekommen des Vertrages
2. Der Vertrag ist für die XY WERBUNG nur nach Aushändigung oder Übersendung eines von der XY WERBUNG gegengezeichneten Vertragsexemplares bindend. Die XY WERBUNG kann sich bei der Annahme des Vertrages durch Handelsvertreter oder Bevollmächtigte vertreten lassen.
Pflichten der Vertragspartner
3. Die XY WERBUNG verpflichtet sich, die Werbefläche nach den Vorgaben des Auftraggebers herzustellen. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Übersendung sämtlicher Entwürfe, Beschriftungsvorlagen, Dateivorlagen, Plakatfolien oder sonstiger, zur Herstellung der Werbefläche erforderlichen Vorlagen des Auftraggebers an die von der XY WERBUNG hierfür angegebene Anschrift. Der Auftraggeber liefert die für die Werbung erforderlichen Entwürfe, Schilder usw. fristgemäß und kostenfrei an die von der XY WERBUNG angegebenen Anschrift.
4. Alle Vorlagen müssen reprofähig sein, bzw. für Digitaldrucke im Inkjetdruckverfahren geeignet sein. Fotos etc., die der Auftraggeber in die Werbemaßnahme integrieren möchte, bedürfen der Einzelangebotserstellung. Sollte der Kunde nicht über geeignete Unterlagen verfügen, wird die XY WERBUNG einen Gestaltungsvorschlag unterbreiten. Dieser ist vom Kunden zu überprüfen und gegengezeichnet zum vorher bekanntgegebenen Zeitpunkt zurückzusenden. Änderungswünsche sind von der XY WERBUNG zu berücksichtigen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in jedem Fall den dritten erarbeiteten Werbevorschlag zu akzeptieren. Liegt die unterzeichnete Vorlage zum Termin nicht vor, so ist die XY WERBUNG berechtigt, den zuletzt übersandten Vorschlag zu erstellen und anzubringen.
Die XY WERBUNG ist verpflichtet, diese Vorlage für den Auftraggeber kostenfrei zu erstellen.
6. Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien des Verkehrsunternehmens; soweit erforderlich,
[ENDE DER VORSCHAU]
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